§ 39 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit

§ 39.

(1) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Fachinformation die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.

(2) Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind:

  1. 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
  2. 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.

(3) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Fachinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu enthalten.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Angaben gemäß § 26 (Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung) zuzuordnen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133485

alte Dokumentnummer

N8198415761L

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