Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.
Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle
§ 39.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
- 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder
- 2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.
(2) Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.
(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
- 1. Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;
- 2. Reiseweg und Reiseziel;
- 3. die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
- 4. nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
- 5. Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
- 6. Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;
- 7. sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.
(4) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.
Schlagworte
Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40148921
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