§ 39 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

III. Hauptstück

Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen Allgemeine Voraussetzungen

§ 39

(1) Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht und liegen alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe dieser Person nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vor, so ist dieser Europäische Haftbefehl als Ersuchen um Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die österreichischen Behörden zu behandeln. In diesem Umfang ist die im Ausstellungsstaat gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme auch dann im Inland zu vollstrecken, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Eine Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung im Inland ist nicht erforderlich.

(2) Im Übrigen ist die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zulässig, wenn

  1. 1. die Entscheidung im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
  2. 2. die Entscheidung wegen einer Tat ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
  3. 3. die Entscheidung nicht wegen einer Straftat politischen Charakters oder wegen einer militärischen oder fiskalischen Straftat ergangen ist,
  4. 4. nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,
  5. 5. der Betroffene nicht wegen derselben Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
  6. 6. der Betroffene österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte, und
  7. 7. das österreichische Recht im Fall der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme eine gleichartige vorsieht.

(3) Wurde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung nach § 5 Abs. 5 bewilligt, ist die Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht vorliegen.

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