§ 39 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1974

IV. HAUPTSTÜCK.

Strafbestimmungen. Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

§ 39.

(1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130024

alte Dokumentnummer

N8195029020L

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