10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems
§ 39.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:
- 1. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
- 2. die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
- 3. die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)