§ 39 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

10. Hauptstück

Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

§ 39.

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

  1. 1. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
  2. 2. die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
  3. 3. die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078990

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