§ 39 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.

§ 39.

Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025384

alte Dokumentnummer

N2195417007R

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