§ 39 EG-K 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

6. Hauptstück

Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes Maßnahmen nach der GewO 1994

§ 39.

(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
  2. 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994

(2) Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153136

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