§ 39.
Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035280
alte Dokumentnummer
N2199011572H
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