§ 39 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 39.

Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035280

alte Dokumentnummer

N2199011572H

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