§ 39 DGÜW-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2004

3. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter

Allgemeines

§ 39

(1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

  1. 1. äußere Untersuchung,
  2. 2. innere Untersuchung,
  3. 3. Druckprüfung,
  4. 4. Dichtheitsprüfung.

(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.

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