§ 39 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Datenverwertung

§ 39.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173827

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)