§ 39 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

§ 39.

Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074246

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