§ 39.
(1) Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)
Schlagworte
Sachbezug
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102109
alte Dokumentnummer
N6198610247G
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