§ 39 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

§ 39.

(1) Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.

(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.

(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.

(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)

Schlagworte

Sachbezug

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102109

alte Dokumentnummer

N6198610247G

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