§ 39 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 39.

(1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung der Gebühr ist der Börsekommissär, das Börseunternehmen sowie die Interessenvertretung der Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu hören.

(3) Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das Geschäft geschlossen und der Börsesensal die Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das Geschäft ein unbedingtes geworden ist.

(4) Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes so weit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien unmittelbar geschlossen wurde.

(5) Ist das Geschäft nicht zum Abschluß gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann der Börsesensal für die Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.

(6) Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je zur Hälfte zu entrichten.

(7) Das Börseunternehmen kann bestimmen daß bei Wertpapieren und Verträgen die in ein entsprechendes Abwicklungssystem einbezogen sind, die Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr durch die Abrechnungsstelle erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040360

alte Dokumentnummer

N2199850704L

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