§ 39
(1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteich-Anlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten. Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind bei Bedarf glattzuschleifen.
(2) Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)