4. Abschnitt
Einjährige Haushaltsplanung Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 39.
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.
(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40113973
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