Punzierungswesen, Probierwesen.
§ 39.
Die bisher von der Abteilung VIII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) besorgten Angelegenheiten des Punzierungswesens übernimmt für das ganze Staatsgebiet das wieder errichtete Hauptpunzierungs- und Probieramt. Ihm sind die lokalen Punzierungsämter unterstellt.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt, Punzierungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003425
alte Dokumentnummer
N1194516425S
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