§ 39 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Teilnahme der Personalvertretungsorgane an Sitzungen der Organe der Jugendvertretung

§ 39.

Die Organe der Personalvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden Organe der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Personalvertretungsorgan ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Organs der Jugendvertretung mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Organs der Jugendvertretung erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115675

alte Dokumentnummer

N6199851921L

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