§ 39 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 39

(1) § 39.Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinderheilkunde sowie Radiologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Medizinische Radiologie-Diagnostik.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Schwerpunkt Neurologie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Neurologie.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schwerpunkt Psychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Kinder und Jugendneuropsychiatrie.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung im Teilgebiet Hochvolt- und Brachytherapie anerkannten Einrichtungen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung im bisherigen Umfang als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt für Strahlentherapie-Radioonkologie.

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