Zuschläge und Geräte.
§ 39
§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein.
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