§ 39 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Zuschläge und Geräte.

§ 39

§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein.

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