§ 39 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Stellvertretung des Rektors

§ 39

(1) § 39.Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor) vertreten. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus deren Dienstalter ergibt. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend. Der § 38 Abs. 11 ist auf den Prorektor sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird ein Rektor wiedergewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors im selben Ausmaß. Der Prorektor ist jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall sowie im Falle einer dauernden Verhinderung des Prorektors hat das Akademiekollegium eine Neuwahl des Prorektors aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für die Dauer der Funktionsperiode des Rektors vorzunehmen. Auf die Wahl des Prorektors ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden.

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