§ 39.
Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 16)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048564
alte Dokumentnummer
N3198518245R
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