§ 39 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 39.

Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 16)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048564

alte Dokumentnummer

N3198518245R

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