8. Abschnitt
Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf Schutz von Minderjährigen
§ 39.
(1) Bei audiovisuellen Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, ist vom Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen der Zugangskontrolle sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.
(2) Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40119553
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