Verwaltungsaufwand
§ 39
(1) § 39.Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist
- 1. aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,
- 2. aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und
- 3. aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981
zu bedecken.
(2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.
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