§ 39 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Abrechnung der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen

§ 39.

(1) Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste oder Krankenanstalten haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35, soweit sie diese selbst durchgeführt haben, unter Verwendung besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach den bei dieser Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen; dies gilt in gleicher Weise für andere Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen über Auftrag der ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.

(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 4 StrSchG verpflichtet sind, einen Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077938

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