§ 39 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahlkarte

§ 39.

(1) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(3) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105811

alte Dokumentnummer

N6199118069J

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