Wahlkarte
§ 39.
(1) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(3) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105811
alte Dokumentnummer
N6199118069J
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