§ 39 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

§ 39. Führung ausländischer akademischer Grade

Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 97 UOG) erfolgt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118736

alte Dokumentnummer

N7196613943L

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