Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
§ 39. Führung ausländischer akademischer Grade
Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 97 UOG) erfolgt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118736
alte Dokumentnummer
N7196613943L
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