§ 39 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 39

(1) § 39.Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.

(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10 hoch -6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10 hoch -6.

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