§ 39 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 39.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt

  1. 1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
  1. a) „Fremdenverkehrslehre“,
  2. b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
  3. c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
  4. d) „Marketing“ oder
  5. e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ und
  1. 2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
  1. a) „Fremdenverkehrslehre“,
  2. b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
  3. c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
  4. d) „Marketing“,
  5. e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“,
  6. f) „Rechtskunde“ oder
  7. g) „Volkswirtschaftslehre“.

(3) Ein Prüfungskandidat, der gemäß Abs. 2 Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre“ noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ gewählt hat, hat gemäß Abs. 2 Z 2 mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127708

alte Dokumentnummer

N7199813386I

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