Mündliche Prüfung
§ 39.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt
- 1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
- a) „Fremdenverkehrslehre“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
- c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
- d) „Marketing“ oder
- e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ und
- 2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
- a) „Fremdenverkehrslehre“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
- c) „Verkehrswirtschaftslehre“,
- d) „Marketing“,
- e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“,
- f) „Rechtskunde“ oder
- g) „Volkswirtschaftslehre“.
(3) Ein Prüfungskandidat, der gemäß Abs. 2 Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre“ noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ gewählt hat, hat gemäß Abs. 2 Z 2 mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127708
alte Dokumentnummer
N7199813386I
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