§ 39 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

§ 40 erhielt gemäß Z 9, BGBl. II Nr. 49/2022, die Bezeichnung § 39. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmung Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 39.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.

§ 40 erhielt gemäß Z 9, BGBl. II Nr. 49/2022, die Bezeichnung § 39. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242130

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