Aufsicht über die Schiedsgerichte.
§ 398.
Die Aufsicht über das Schiedsgericht steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er kann in die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes selbst oder durch einen Vertreter Einsicht nehmen. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten hat er, soweit dies im eigenen Wirkungskreise möglich ist, selbst abzustellen, sonst geeignete Anträge an das Bundesministerium für Justiz zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093948
alte Dokumentnummer
N6195545938L
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