§ 398 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Aufsicht über die Schiedsgerichte.

§ 398.

Die Aufsicht über das Schiedsgericht steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er kann in die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes selbst oder durch einen Vertreter Einsicht nehmen. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten hat er, soweit dies im eigenen Wirkungskreise möglich ist, selbst abzustellen, sonst geeignete Anträge an das Bundesministerium für Justiz zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093948

alte Dokumentnummer

N6195545938L

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