§ 397 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 397.

(1) Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.

(2) Das Versäumungsurtheil, wie das Urtheil über Verzicht oder Anerkenntnis sind in der ersten Tagsatzung vom Vorsitzenden oder von dem mit der Abhaltung dieser Tagsatzung betrauten Richter zu erlassen.

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