§ 397 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Kanzleigeschäfte der Schiedsgerichte.

§ 397.

(1) Das für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt.

(2) Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093947

alte Dokumentnummer

N6195545937L

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