§ 396 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

§. 396.

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021349

alte Dokumentnummer

N2189617149T

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