Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
§. 396.
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Schlagworte
Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021349
alte Dokumentnummer
N2189617149T
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