§ 396 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

§ 396.

(1) Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170), über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs. 1), über Urteile in Versäumnisfällen (§ 442), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach § 501 anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.

(2) Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093946

alte Dokumentnummer

N6195545936L

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