§ 395 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 395.

(1) Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021348

alte Dokumentnummer

N2189617148T

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