§ 395 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen der Schiedsgerichte.

§ 395.

(1) Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den §§ 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.

(2) Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093945

alte Dokumentnummer

N6195545935L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)