§ 394 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 394.

(1) Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Execution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§. 273 der Civilprocessordnung) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Execution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.

(2) Wurde die einstweilige Verfügung offenbar muthwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Muthwillensstrafe aufzuerlegen.

Schlagworte

Exekution, Ersatzpflicht, Vermögensnachteil, Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113/1895), Mutwillensstrafe

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021347

alte Dokumentnummer

N2189617147T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)