§ 393 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-E-Register. Das bisherige E-Register GeoForm Nr. 86 ist seit Umstellung auf ADV (Erlaß BMJ vom 13.5.1992 JABl. 25 über das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führende E-Verfahren und ADV-E-Register) gegenstandslos. Anträge auf Räumungsexekution sind nicht im Titelakt weiterzuführen, sondern in das ADV-E-Register (FC 42) einzutragen. Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener Abschnitt) zu führen.

3. Kapitel.

Exekutionssachen.

§ 393. Das Exekutionsregister.

(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

  1. 1. Anträge auf Exekutionsbewilligung,
  2. 2. Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,
  3. 3. die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder

    Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;

  1. 4. Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 KO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(4) Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.

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