Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt (vgl. § 409 Abs. 2).
1. Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951. 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
§. 393.
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und 382g Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
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