§. 392.
(1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes nothwendig erscheint.
(2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021345
alte Dokumentnummer
N2189617145T
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