§ 391 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Urteile, Inhalt.

§ 391.

(1) Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen:

  1. 1. in Leistungssachen nach § 354 Z. 1 bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
  2. 2. in Leistungssachen nach § 354 Z. 4 die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.

(3) In Leistungssachen nach § 354 Z. 1 kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.

(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.

(5) Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093941

alte Dokumentnummer

N6195545931L

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