Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt (vgl. § 409 Abs. 2).
Anordnung.
§. 390.
(1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
(3) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, §§ 382a, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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