§ 390 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Beschlußfassung des Senates.

§ 390.

Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3 letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093940

alte Dokumentnummer

N6195545930L

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