§ 38g FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

§ 38g.

(1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12113200

alte Dokumentnummer

N6199744485L

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