§ 38f FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

§ 38f.

(1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

(3) Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12114296

alte Dokumentnummer

N6199811185O

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