Entzug der Sicherheitsgenehmigung
§ 38c.
(1) Die Sicherheitsgenehmigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt oder der im § 38a angeführte Nachweis nicht mehr erbracht werden kann.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Behörde Sicherheitsgenehmigungen, die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert zurückzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078987
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