§ 38b StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

IVa. TEIL

Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

§ 38b.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

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