§ 38b EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

§ 38b.

(1) Die Behörde hat einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Antrag eine als Sicherheitsgenehmigung bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, wenn der Nachweis gemäß § 38a erbracht worden ist und ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem eingeführt ist. In der Sicherheitsgenehmigung ist die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems und die Erbringung des Nachweises gemäß § 38a zu beurkunden.

(2) Vor einer vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsgenehmigung hat dieses der Behörde nachzuweisen, dass es über ein eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt und die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 38a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078986

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