Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle
§ 38b.
(1) Die ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
- 1. die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
- 2. Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
- 3. die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
- 4. multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
- Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
- 1. eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
- 2. eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
- 3. eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
- zu nominieren.
(3) Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich ausAnlage 1 des Bundesgesetzblatts BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2021.
(4) Abweichend vonAnlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß § 257 Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.
(5) Abweichend vonAnlage 1 Teil B Z 2 haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Z 2.1.1. bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
- 1. Anästhesiologie und Intensivmedizin
- 2. Augenheilkunde und Optometrie
- 3. Allgemein- und Viszeralchirurgie
- 4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 5. Urologie
- 6. Radiologie
- 7. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- 8. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- 9. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- 10. Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Werden die Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht als Wahlfächer absolviert, so sind in den genannten Sonderfächern Kurse oder eLearning-Einheiten im Rahmen der Akademie der Ärzte, sofern nicht gleichwertige Kurse im Rahmen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, zu absolvieren.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Gesundheitsfrage, Allgemeinchirurgie, Kinderpsychiatrie, Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267416
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