Sonderbestimmungen für Frauen
§ 38a.
(1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
- 1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
- 2. zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(4) Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40271327
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)